🇩🇪 Dieser Beitrag betrifft Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Gesetze (NISG 2024 bzw. ISG/nDSG).

Von Frank Becker, Externer ISB / DSB, BPC GmbH
Aktualisiert am 10.08.2026

Videokommunikation Arztpraxis sicher gestalten

Videokonferenzen sind aus dem Praxisalltag kaum noch wegzudenken — ob Teambesprechung mit der Zweigpraxis, Abstimmung mit dem Pflegeheim oder Videosprechstunde mit Patientinnen und Patienten. Doch nicht jedes Tool ist für jeden Zweck geeignet, und wer die falschen Dienste einsetzt, riskiert Datenschutzverstösse und den Verlust der Abrechnungsfähigkeit. Die KBV hat dazu am 6. August 2026 eine Praxisnachricht mit konkreten Regeln und Checklisten veröffentlicht.


Betrifft mich das?

Für Videosprechstunden mit Patientinnen und Patienten gilt eine klare Pflicht: Praxen dürfen Videosprechstunden nur mit einem Anbieter durchführen, der nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zertifiziert und bei der KBV gelistet ist. Ärzte und Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde zudem erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen solchen zertifizierten Anbieter zu nutzen (§ 5 Abs. 6 Anlage 31b BMV-Ä). Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, ob und in welcher Form die Anzeigepflicht in Ihrer KV-Region gilt.

Für interne Teambesprechungen, Abstimmungen mit anderen Praxen, IT-Dienstleistern oder Pflegeheimen gilt die Zertifizierungspflicht nicht. Hier greift aber das allgemeine Datenschutzrecht, und die KBV empfiehlt klare organisatorische Regeln.

Wer nicht zu dieser Zielgruppe gehört: Die Zertifizierungspflicht nach Anlage 31b BMV-Ä richtet sich ausschliesslich an Ärzte und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Privatpraxen ohne GKV-Abrechnung sind von dieser Norm nicht erfasst — aus Beratungssicht empfehlen wir dennoch, die inhaltlichen Sicherheitsstandards als Orientierung zu nutzen.


Was ist zu tun?

1. Den richtigen Anbieter wählen

Für Videosprechstunden mit Patientinnen und Patienten: Nutzen Sie ausschliesslich Anbieter aus der KBV-Liste zertifizierter Videodienstanbieter (Stand: 28.05.2026). Die Liste umfasst derzeit über 80 Einträge; prüfen Sie dort jeweils die zulässige Teilnehmerzahl sowie die Gültigkeit des Zertifikats. Die Teilnehmerzahl schliesst den Arzt oder die Ärztin ein. Zertifikate, deren Laufzeit im laufenden Quartal endet, werden bis zum Quartalsende anerkannt.

Für die Auswahl allgemeiner Videokonferenzdienste (nicht für Videosprechstunden) bietet das IT-Sicherheitskennzeichen des BSI eine Orientierung: Anbieter können es freiwillig beantragen und müssen nachweisen, dass sie die Basisanforderungen der DIN SPEC 27008 sowie das ergänzende Dokument «Videokonferenzdienste – Technische Spezifikation und Konformitätsprüfung» erfüllen. Das Kennzeichen ist freiwillig und begründet keine gesetzliche Pflicht.

2. Rechtliche Grundlagen beachten

Sobald ein Videodienstanbieter oder ein IT-Dienstleister im Rahmen einer Videokonferenz Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten kann, ist mit ihm ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschliessen. Dieser Vertrag regelt, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden, welche technischen und organisatorischen Massnahmen der Dienstleister einzuhalten hat und wie mit den Daten nach Vertragsende umzugehen ist. Für Videosprechstunden-Anbieter ist der Auftragsverarbeitungsvertrag damit eine der zentralen datenschutzrechtlichen Anforderungen neben der Zertifizierung.

Darüber hinaus greift § 203 Abs. 3 StGB: Ärztinnen und Ärzte dürfen ihnen anvertraute Geheimnisse nur dann gegenüber mitwirkenden Personen — also etwa IT-Dienstleistern, die an einer Videokonferenz beteiligt sind — offenbaren, wenn dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit dieser Personen erforderlich ist und der oder die Berechtigte nicht widersprochen hat. Mitwirkende Personen im Sinne dieser Norm sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet. Praxen sollten sicherstellen, dass IT-Dienstleister im Rahmen von Videokonferenzen keine über das unbedingt notwendige Mass hinausgehenden Einblicke in Patientendaten erhalten.

3. Klare Regeln festlegen

Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sollten vorab verbindlich festlegen, welche Videokonferenzdienste innerhalb der Praxis genutzt werden dürfen und welche technischen sowie organisatorischen Sicherheitsanforderungen dabei einzuhalten sind. Dazu gehören laut KBV:

  • Zugangskontrolle: individuelle Einladungslinks, Passwörter oder virtuelle Warteräume
  • Bildschirmfreigaben: nur einzelne Anwendungsfenster statt des gesamten Bildschirms freigeben
  • Software-Updates: regelmässige Aktualisierungen, um bekannte Sicherheitslücken zu schliessen

4. Das Team schulen

Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sind dazu angehalten, das Praxisteam regelmässig für einen datenschutzkonformen und verantwortungsvollen Umgang mit Videokonferenzen zu schulen. Das Team sollte wissen:

  • Welche Inhalte per Video besprochen werden dürfen
  • Welche Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen gelten
  • Wie Sicherheitsrisiken erkannt und vermieden werden können
  • Dass geeignete Geräte zu nutzen, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und Videokonferenzen ausschliesslich in einer geschützten Umgebung durchzuführen sind

5. Gängige Dienste nur für organisatorische Zwecke

Wenn keine sensiblen Daten besprochen oder gezeigt werden, können Praxen gängige Videokonferenzdienste für organisatorische Zwecke nutzen — etwa für Themen wie Besetzung am Anmeldetresen und Telefon, Vertretungen für die Urlaubszeit, Bestellungen von Praxismaterial, Hygienemassnahmen oder Arbeitsschutzthemen. Sobald Patientendaten ins Spiel kommen, gelten strengere Anforderungen.

Wie die Digitalisierung in Praxen insgesamt voranschreitet, zeigt der Artikel Digitalisierung Arztpraxis 2026: Was bringt die KBV-Befragung?. Wer ausserdem wissen möchte, welche KI-Tools datenschutzkonform einsetzbar sind, findet Antworten unter Welche KI-Tools sind in der Arztpraxis erlaubt?.


Checklisten

Teambesprechung (Haupt-/Zweigpraxis)

  • [ ] Die Videokonferenz ist mit Passwort, Einladungslink oder Warteraum geschützt.
  • [ ] Jeder im Team kennt die Regeln für die Videokommunikation und weiss, dass niemand im Hintergrund mithören oder auf den Bildschirm schauen darf.
  • [ ] Behandlungsunterlagen und Befunde sind vor Beginn der Besprechung geschlossen.
  • [ ] Bei Bildschirmfreigaben wird nur das benötigte Programm angezeigt.
  • [ ] Es geht um organisatorische Themen — es werden keine sensiblen Patientendaten besprochen.
  • [ ] Die eingesetzte Software ist aktuell und mit Updates versorgt.

Praxistipp: Führen Sie Videokonferenzen mit derselben Vertraulichkeit durch, als sässe das Praxisteam gemeinsam in einem geschlossenen Besprechungsraum.

Videokonferenz mit anderen Praxen

  • [ ] Die Videokonferenz ist mit Passwort, Einladungslink oder Warteraum geschützt.
  • [ ] Es werden nur organisatorische oder fachliche Themen ohne konkreten Patientenbezug besprochen.
  • [ ] Patientennamen, Diagnosen oder Befunde werden nicht genannt; Dokumente mit Patientenbezug werden nicht gezeigt.
  • [ ] Die Videokonferenz findet in einer vertraulichen Umgebung statt.
  • [ ] Es ist geregelt, wer die Besprechung dokumentiert und welche Informationen weitergegeben werden dürfen.

Praxistipp: Sobald konkrete Patientendaten besprochen werden, prüfen Sie, ob dafür ein anderer, besonders geschützter Kommunikationsweg erforderlich ist.

Videokonferenz mit einem IT-Dienstleister

  • [ ] Die Videokonferenz ist mit Passwort, Einladungslink oder Warteraum geschützt.
  • [ ] Mit dem IT-Dienstleister besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
  • [ ] Der Dienstleister ist auf seine Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 3 StGB hingewiesen worden.
  • [ ] Vor Beginn werden sensible Behandlungsunterlagen geschlossen; vertrauliche Dokumente, E-Mails und Patientenlisten sind nicht sichtbar.
  • [ ] Für Demonstrationen werden Testdaten verwendet.
  • [ ] Es werden nur die benötigten Programmfenster freigegeben.
  • [ ] Der Dienstleister erhält nur die Zugriffsrechte, die für seine Aufgabe erforderlich sind.
  • [ ] Die Praxis weiss, welche Daten der Dienstleister sehen kann.
  • [ ] Externe Fernzugriffe werden nachvollziehbar dokumentiert.
  • [ ] Nach Abschluss der Sitzung werden eingeräumte Zugriffsrechte wieder entfernt oder überprüft.
  • [ ] Es ist bekannt, wer beim Dienstleister an der Videokonferenz teilnimmt.

Praxistipp: Zeigen Sie IT-Dienstleistern in Videokonferenzen keine echten Patientendaten und nutzen Sie für Demonstrationen möglichst Testdaten.

Videokonferenz mit einem Pflegeheim

  • [ ] Die Videokonferenz ist mit Passwort, Einladungslink oder Warteraum geschützt.
  • [ ] An der Besprechung nehmen nur die berechtigten Personen teil.
  • [ ] Es werden organisatorische Fragen besprochen (z. B. Visitenplanung, Rezeptbestellungen, Erreichbarkeiten, Abläufe bei Terminvergaben).
  • [ ] Bewohnernamen, Diagnosen, Befunde oder andere sensible Gesundheitsdaten werden nicht thematisiert.
  • [ ] Dokumente mit Patienten- oder Bewohnerbezug werden nicht eingeblendet.
  • [ ] Die Videokonferenz findet in einer Umgebung statt, in der keine Patienten, Bewohner oder andere unbefugte Personen mithören können.
  • [ ] Bildschirmfreigaben werden nur bei Bedarf genutzt.
  • [ ] Die eingesetzte Software ist aktuell und mit Updates versorgt.

Praxistipp: Nutzen Sie Videokonferenzen für organisatorische Abstimmungen und tauschen Sie Gesundheitsdaten nur über dafür vorgesehene sichere Kommunikationswege aus.

Home-Office und mobiles Arbeiten

  • [ ] Keine unbefugten Personen können mithören oder Bildschirminhalte einsehen.
  • [ ] Vor Beginn der Sitzung werden nicht benötigte Programme geschlossen.
  • [ ] Es werden möglichst nur einzelne Anwendungsfenster statt des gesamten Bildschirms freigegeben.

Ausblick

Am Donnerstag, 3. September 2026, erscheint der nächste Teil der KBV-Serie IT-Sicherheit zum Thema «Praxisverwaltungssystem in der Cloud».


Quellen


Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt.

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