🇨🇭 Dieser Beitrag betrifft die Schweiz. In Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze (BSIG/DSGVO bzw. NISG 2024).
QR-Code Arzneimittelpackung: Was gilt ab 2026?
Seit dem 1. August 2026 gilt die aktualisierte Swissmedic-Wegleitung zu mobilen Technologien (Version 1.5) — und damit neue Präzisierungen dazu, was ein QR-Code auf einer Arzneimittelpackung verlinken darf und was nicht. Gleichzeitig hat Swissmedic zwei neue Fragen und Antworten zu mobilen Technologien veröffentlicht, die konkrete Umsetzungswege klären. Für Arztpraxen, Apotheken und Spitex stellt sich die Frage: Müssen wir etwas tun — oder betrifft uns das gar nicht?
Betrifft mich das?
Die Wegleitung ZL000_00_050d richtet sich ausdrücklich an Swissmedic als Verwaltungsorgan und dient ihr als Hilfsmittel zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbestimmungen. Sie legt — im Wortlaut der Wegleitung — «nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Privaten fest». Durch die Publikation soll Dritten transparent gemacht werden, welche Anforderungen gemäss Praxis von Swissmedic zu erfüllen sind.
Für wen gelten die Pflichten konkret? Alle Pflichten aus der Wegleitung und den zugehörigen FAQ richten sich an die Zulassungsinhaberin — also an Pharmaunternehmen, die ein Arzneimittel in der Schweiz zugelassen haben. Arztpraxen, Apotheken, Spitex-Organisationen und Pflegeheime sind keine Zulassungsinhaberinnen und damit keine Adressaten dieser Pflichten.
Für wen gilt die Wegleitung nicht? Ausdrücklich ausgenommen sind Komplementärarzneimittel ohne Indikation sowie Tierarzneimittel im Meldeverfahren gemäss Art. 39 VAZV.
Was bedeutet das für den Praxisalltag? Auch wenn Ihre Organisation keine Pflichten aus dieser Wegleitung trifft, begegnen Ihnen QR-Codes auf Arzneimittelpackungen täglich — beim Auspacken von Medikamenten, beim Erklären der Einnahme gegenüber Patientinnen und Patienten oder beim Prüfen von Beilagen. Aus Beratungssicht lohnt es sich deshalb, die wichtigsten Spielregeln zu kennen.
Was steckt hinter dem QR-Code auf der Packung?
Swissmedic definiert den QR-Code als zweidimensionalen Barcode nach ISO/IEC 18004. Er kann auf die Arzneimittelinformation (Fachinformation und/oder Patienteninformation) und/oder auf die Packmittel aufgedruckt werden.
Was darf verlinkt sein? Laut Wegleitung dürfen nur Informationen verlinkt werden, die nicht gegen heilmittelrechtliche Bestimmungen verstossen und die sinnvoll, medizinisch notwendig, übersichtlich und nicht irreführend sind. Konkret unterscheidet Swissmedic zwei Kategorien:
- Heilmittelrechtlich geforderte Informationen: die letztgenehmigte Arzneimittelinformation (Fachinformation/Patienteninformation bzw. Packungsbeilage), die letztgenehmigten Packmittel sowie behördlich angeordnetes Informationsmaterial.
- Zusätzliche Informationen: z. B. ein Instruktionsfilm zur Handhabung des Arzneimittels. Diese müssen medizinisch begründet, für Anwenderinnen und Anwender von Nutzen und mit den genehmigten Arzneimittelinformationstexten übereinstimmend sein.
Was ist verboten? Kein Launch-Material, keine Werbetexte, kein Verweis auf die Internetseite der Zulassungsinhaberin. QR-Codes und die darin verlinkten Informationen dürfen die Arzneimittelsicherheit nicht gefährden und die Anwenderinnen und Anwender nicht täuschen.
Wohin führt der QR-Code? Ab dem 1. August 2026 hat Swissmedic klargestellt: Bei Arzneimitteln mit Patienteninformation ist die Verlinkung auf swissmedicinfo.ch der präferierte Weg — dort veröffentlicht die Stiftung Refdata die genehmigten Arzneimittelinformationen vollständig und aktuell. Bei Arzneimitteln, die ausschliesslich über eine Fachinformation verfügen, ist swissmedicinfo-pro.ch der bevorzugte Zielort. Eine Verlinkung auf andere Plattformen bleibt grundsätzlich möglich, sofern dort die genehmigten Informationen vollständig und aktuell bereitgestellt werden.
Was bedeutet das für Ihre tägliche Arbeit?
Auch wenn Ihre Praxis oder Apotheke keine Zulassungsinhaberin ist, ergeben sich aus den neuen Regelungen praktische Hinweise für den Umgang mit QR-Codes auf Arzneimittelpackungen.
Vertrauen, aber prüfen: Ein QR-Code auf einer Arzneimittelpackung sollte laut Swissmedic-Anforderungen auf die genehmigten Arzneimittelinformationen verweisen — also auf swissmedicinfo.ch oder swissmedicinfo-pro.ch, oder auf eine andere Plattform mit vollständigen und aktuellen Informationen. Aus Beratungssicht empfehlen wir, beim Scannen kurz zu prüfen, ob die Zielseite plausibel wirkt und tatsächlich Arzneimittelinformationen anzeigt.
Vorsicht bei unbekannten QR-Codes: Nicht jeder QR-Code auf einem Dokument in Ihrer Praxis stammt von einer Arzneimittelpackung. Wie wir im Artikel zu Phishing-QR-Codes in der Praxis beschreiben, werden QR-Codes auch für betrügerische Zwecke eingesetzt. Der Unterschied: Ein legitimer QR-Code auf einer Arzneimittelpackung führt auf eine Informationsseite zur Fachinformation oder Patienteninformation — nie auf eine Login-Seite oder ein Formular zur Dateneingabe.
Datenschutz beim Scannen: Die Wegleitung verlangt von der Zulassungsinhaberin, dass die Kommunikation zwischen Hosting-Plattform und Endgerät nach gängigen Verfahren verschlüsselt ist und die aktuellen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Aus Beratungssicht gilt: Scannen Sie QR-Codes auf Arzneimittelpackungen nur mit Geräten, die Sie auch sonst für patientenbezogene Tätigkeiten verwenden — und beachten Sie dabei die Grundsätze, die wir unter Datenschutz im Gesundheitswesen Schweiz beschreiben.
Checkliste für Praxen und Apotheken
- [ ] QR-Code auf Packung gescannt? Prüfen Sie, ob die Zielseite eine Arzneimittelinformation auf swissmedicinfo.ch oder swissmedicinfo-pro.ch anzeigt — oder eine andere seriöse Plattform mit vollständigen Informationen.
- [ ] Kein Login, kein Formular: Ein legitimer QR-Code auf einer Arzneimittelpackung fordert Sie nie zur Dateneingabe auf.
- [ ] Sprache prüfen: Laut Wegleitung müssen die verlinkten Informationen in den heilmittelrechtlich geforderten Sprachen verfügbar sein. Fehlt die Landessprache, ist das ein Hinweis auf ein Problem.
- [ ] Beschriftung beachten: Swissmedic empfiehlt (freiwillig), QR-Codes mit einer kurzen Beschriftung wie «Arzneimittelinformation» zu versehen. Fehlt jede Beschriftung, lohnt sich ein zweiter Blick.
- [ ] Mitarbeitende sensibilisieren: Erklären Sie Ihrem Team den Unterschied zwischen legitimen QR-Codes auf Arzneimittelpackungen und potenziell gefährlichen QR-Codes in Briefen oder E-Mails.
- [ ] Keine Pflichten für Ihre Organisation: Sie müssen bei Swissmedic keine Gesuche einreichen — das ist Aufgabe der Zulassungsinhaberin.
Quellen
- Swissmedic: Anpassung der Fragen und Antworten und der Wegleitung zu Mobilen Technologien
- Swissmedic: Fragen und Antworten zu Mobilen Technologien (PDF)
- Swissmedic: Wegleitung Mobile Technologien ZL000_00_050d, Version 1.5, gültig ab 01.08.2026 (PDF)
- Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), Stand 01.01.2025
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt.
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