🇨🇭 Dieser Beitrag betrifft die Schweiz. In Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze (BSIG/DSGVO bzw. NISG 2024).
Metadaten (intern, nicht publizieren) - Primäres Keyword: Datenschutz Gesundheitswesen Schweiz - Zieldatum: 20.07.2026 - Status: DRAFT – manueller Review erforderlich (CH-Rechtsangaben) - Interne Links: /praxis/ratgeber/, /praxis/micro/starten/
Einleitung
Seit September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) — und es [[PRÜFEN: Geltungsbereich — betrifft auch Arztpraxen, Apotheken, Spitex-Organisationen und Pflegeheime direkt]]. Wer Patientendaten bearbeitet, trägt heute mehr Verantwortung als früher. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was konkret gilt, wen es [[PRÜFEN: Geltungsbereich — betrifft — und was Sie jetzt tun sollten]]. [[PRÜFEN: Quellenangabe fehlt — Link auf Fedlex/EDÖB/BACS ergänzen]]
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Anwalt mit Erfahrung im Schweizer Datenschutzrecht.
Betrifft mich das?
Wer [[PRÜFEN: Geltungsbereich — fällt unter das nDSG?]] [[PRÜFEN: Quellenangabe fehlt — Link auf Fedlex/EDÖB/BACS ergänzen]]
Das nDSG gilt [[PRÜFEN: Adressatenkreis gemäss Art. 2 nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]] für alle privaten Personen und Unternehmen in der Schweiz, die Personendaten bearbeiten — unabhängig von der Grösse des Betriebs. Das schliesst ein:
- Arztpraxen und Gruppenpraxen (jede Grösse)
- Apotheken
- Spitex-Organisationen (ambulante Pflege)
- Pflegeheime und Langzeitpflegeeinrichtungen
Patientendaten, Diagnosen, Medikationspläne oder Pflegeberichte sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des nDSG [[PRÜFEN: Art. 5 lit. c nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]]. Für diese Kategorie gelten strengere Anforderungen.
Was gilt NICHT für Arztpraxen?
Wichtige Abgrenzung: Die [[PRÜFEN: Geltungsbereich — Meldepflicht für Cyberangriffe nach dem Informationssicherheitsgesetz (ISG) gilt seit April 2025]]für Betreiber kritischer Infrastrukturen. Arztpraxen und ambulante Einzelpraxen fallen nicht unter diesen Kreis [[PRÜFEN: Adressatenkreis ISG/Meldepflicht, Quelle: bacs.admin.ch und ISG, Geltungsbereich gemäss Spitallisten der Kantone prüfen]]. Für sie gelten die Pflichten des nDSG — nicht das ISG.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Organisation als kritische Infrastruktur eingestuft wird: [[PRÜFEN: Kriterien kritische Infrastruktur Gesundheitswesen CH, Quelle unklar — Rückfrage beim BACS oder kantonaler Behörde empfohlen.]] [[PRÜFEN: Quellenangabe fehlt — Link auf Fedlex/EDÖB/BACS ergänzen]]
Was ist zu tun?
Das nDSG verlangt von Ihrer Praxis oder Organisation konkrete organisatorische und technische Massnahmen. Hier sind die wichtigsten:
1. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen
Sie müssen festhalten, welche Personendaten Sie bearbeiten, zu welchem Zweck und wie lange Sie diese aufbewahren. Das nennt sich Bearbeitungsverzeichnis [[PRÜFEN: Pflicht nach Art. 12 nDSG, Ausnahmen für kleine Unternehmen nach Art. 12 Abs. 5 nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]].
Hinweis zu Ausnahmen: Kleine Unternehmen können unter bestimmten Bedingungen von dieser Pflicht ausgenommen sein [[PRÜFEN: Schwellenwerte für Ausnahme Art. 12 Abs. 5 nDSG und DSV, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]]. Da Arztpraxen aber regelmässig besonders schützenswerte Daten bearbeiten, greift die Ausnahme voraussichtlich nicht — prüfen Sie dies mit rechtlicher Unterstützung.
2. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) prüfen
Wenn Sie Daten in grossem Umfang bearbeiten oder neue Technologien einsetzen (z. B. KI-gestützte Diagnosesoftware, ein neues Praxisverwaltungssystem), kann eine DSFA erforderlich sein [[PRÜFEN: Art. 22 nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]].
3. Datenpannen melden
Wenn Personendaten unbeabsichtigt verloren gehen, gestohlen oder unbefugt eingesehen werden, müssen Sie dies dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden — sofern die betroffenen Personen dadurch ein hohes Risiko tragen [[PRÜFEN: Meldepflicht und Schwellenwert «hohes Risiko» nach Art. 24 nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]].
Die Meldung soll unverzüglich erfolgen [[PRÜFEN: Keine konkrete Stundenzahl im nDSG genannt — neutral formuliert; Quelle: edoeb.admin.ch]].
4. Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
Sie müssen betroffene Personen aktiv informieren, wenn Sie ihre Daten beschaffen. Bei Patientendaten bedeutet das: klare Angaben darüber, wer die Daten bearbeitet, wozu und wie lange [[PRÜFEN: Art. 19 ff. nDSG, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]]. Ein einfaches Merkblatt im Wartezimmer oder bei der Anmeldung ist eine gängige Lösung.
5. Drittanbieter (Auftragsbearbeitung) vertraglich absichern
Nutzen Sie externe Software-Anbieter, ein Labor, einen Cloud-Dienst oder ein Abrechnungszentrum? Dann bearbeiten diese in Ihrem Auftrag Personendaten. Das nDSG verlangt, dass Sie diese Beziehungen vertraglich regeln [[PRÜFEN: Art. 9 nDSG, Anforderungen an Auftragsbearbeitung, Quelle: fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491]].
Checkliste: Datenschutz Gesundheitswesen Schweiz — das Wichtigste
- [ ] Bearbeitungsverzeichnis erstellt und aktuell gehalten
- [ ] Informationsblatt für Patienten vorhanden (wer bearbeitet welche Daten, wozu, wie lange)
- [ ] Datenpannen-Prozess definiert: Wer meldet wann was an den EDÖB?
- [ ] Auftragsbearbeitungsverträge mit allen externen Anbietern abgeschlossen (Labor, IT, Abrechnungsstelle)
- [ ] Datenschutz-Folgenabschätzung geprüft: Ist bei neuen Systemen oder grossem Datenumfang eine DSFA notwendig?
- [ ] Technische Massnahmen vorhanden: Zugriff auf Patientendaten nur für berechtigte Personen, starke Passwörter, regelmässige Backups
- [ ] Mitarbeitende informiert: Jede Person, die Patientendaten bearbeitet, kennt die Grundregeln
- [ ] Rechtliche Beratung eingeholt, wenn Sie unsicher sind (Anwalt oder Datenschutzberater)
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- offene Datenschutz-Massnahmen zu erkennen und zu priorisieren
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- Ihre Auftragsbearbeitungsverträge im Blick zu behalten
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Weitere Orientierung zum Thema Datenschutz im Praxisalltag finden Sie auch in unserem Ratgeber für Arztpraxen und Gesundheitsbetriebe.
Quellen und weiterführende Links
- Eidgenössisches Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB): edoeb.admin.ch
- Gesetzestext nDSG (Fedlex): fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491
- BACS – Bundesamt für Cybersicherheit: bacs.admin.ch
[[REVIEW-HINWEIS FÜR REDAKTION]]
Folgende Punkte sind vor Publikation manuell zu prüfen:
| # | Markierung | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| 1 | [[PRÜFEN: Art. 2 nDSG Adressatenkreis]] |
Vollständige Liste der Betroffenen inkl. Ausnahmen bestätigen |
| 2 | [[PRÜFEN: Art. 5 lit. c nDSG]] |
Definition besonders schützenswerter Daten inkl. Gesundheitsdaten |
| 3 | [[PRÜFEN: Art. 12 Abs. 5 nDSG Ausnahme Bearbeitungsverzeichnis]] |
Schwellenwerte und Ausnahmen für kleine Betriebe |
| 4 | [[PRÜFEN: ISG Meldepflicht / Adressatenkreis]] |
Bestätigen, dass Arztpraxen explizit NICHT betroffen |
| 5 | [[PRÜFEN: Art. 22 nDSG DSFA]] |
Schwellenwert für Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung |
| 6 | [[PRÜFEN: Art. 24 nDSG Meldepflicht Datenpanne]] |
Schwelle «hohes Risiko», Meldefrist (keine Stundenzahl im Gesetz?) |
| 7 | [[PRÜFEN: Art. 9 nDSG Auftragsbearbeitung]] |
Anforderungen an Verträge mit Drittanbietern |
| 8 | [[PRÜFEN: Kritische Infrastruktur Gesundheitswesen]] |
Welche Einrichtungen fallen konkret darunter? BACS oder KRITIS-Liste konsultieren |
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