🇨🇭 Dieser Beitrag betrifft die Schweiz. In Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze (BSIG/DSGVO bzw. NISG 2024).

Von Frank Becker, Externer ISB / DSB, BPC GmbH
Aktualisiert am 03.08.2026

Nationaler Spitex-Kongress 2026: Daten & Datenschutz

Der Nationale Spitex-Kongress 2026 findet am Donnerstag, 10. September 2026, im Kursaal Bern statt – unter dem Motto «Daten – der Kompass für die Zukunft». Im Zentrum steht die Frage, wie Spitex-Organisationen Daten zur Versorgungsplanung und -finanzierung nutzen können. Wer Pflege- und Klientendaten als Verhandlungsgrundlage gegenüber Gemeinden, Kantonen und Versicherern einsetzt, bewegt sich dabei in einem Bereich, der datenschutzrechtlich genau hingeschaut werden muss.


Betrifft mich das?

Der Kongress richtet sich an Spitex-Geschäftsführende und Fachpersonen der ambulanten Pflege in der Schweiz. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023, gilt für private Personen und Bundesorgane, die Personendaten natürlicher Personen bearbeiten – und damit auch für Spitex-Organisationen als private Verantwortliche.

Pflegedaten – also Angaben über den Gesundheitszustand von Klientinnen und Klienten – sind nach Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG besonders schützenswerte Personendaten. Das bedeutet: Für ihre Bearbeitung gelten strengere Anforderungen, unter anderem die Pflicht zur ausdrücklichen Einwilligung, wenn keine andere Rechtsgrundlage besteht (Art. 6 Abs. 7 DSG).


Was ist zu tun, bevor Daten in Verhandlungen wandern?

Das Kongressthema «Daten nutzen, besser führen, erfolgreicher verhandeln» (Session B) bringt eine datenschutzrechtliche Kernfrage auf den Tisch: Daten, die ursprünglich zur Pflege und Betreuung von Klientinnen und Klienten erhoben wurden, sollen nun zur Versorgungsplanung oder als Verhandlungsgrundlage gegenüber Gemeinden, Kantonen und Versicherern eingesetzt werden. Das ist eine Zweckänderung – und die ist im DSG klar geregelt.

Zweckbindung nach Art. 6 Abs. 3 DSG

Art. 6 Abs. 3 DSG hält fest: «Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.» Wer Pflegedaten, die zum Zweck der Versorgung erhoben wurden, nun für Tarifverhandlungen oder Finanzierungsgespräche verwendet, muss prüfen, ob diese Weiterverwendung mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist – und ob eine Rechtsgrundlage dafür besteht.

Aus Beratungssicht empfehlen wir: Bevor Daten in Verhandlungen einfliessen, sollten Sie folgende Schritte durchlaufen:

  1. Zweck prüfen: Für welchen Zweck wurden die Daten ursprünglich erhoben? Ist die geplante Nutzung damit vereinbar?
  2. Rechtsgrundlage klären: Besteht eine gesetzliche Grundlage, eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund?
  3. Anonymisierung oder Aggregation erwägen: Aus Beratungssicht ist es sinnvoll zu prüfen, ob für Verhandlungszwecke anonymisierte oder aggregierte Daten ausreichen – denn anonymisierte Daten sind keine Personendaten mehr im Sinne des DSG. Ob eine Anonymisierung im konkreten Fall tatsächlich ausreicht, hängt von den Umständen ab und sollte rechtlich geprüft werden.
  4. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nachführen: Nach Art. 12 DSG sind Verantwortliche verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Jede neue oder geänderte Bearbeitung – also auch die Sekundärnutzung von Pflegedaten – muss darin erfasst sein. Das Verzeichnis enthält mindestens: Identität des Verantwortlichen, Bearbeitungszweck, Kategorien betroffener Personen und Daten, Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger sowie wenn möglich die Aufbewahrungsdauer (Art. 12 Abs. 2 DSG). Ausnahmen für Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind möglich, wenn die Bearbeitung ein geringes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt (Art. 12 Abs. 5 DSG).

Diese Ausnahme greift nach Art. 24 DSV allerdings nicht, wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko erfolgt. Bei Spitex-Organisationen mit Pflegedokumentation und Medikamentenplänen ist der erste Fall regelmässig gegeben — die Grössenausnahme ist dann nicht anwendbar.

Mehr zu den Grundlagen des Datenschutzes im Gesundheitswesen lesen Sie in unserem Artikel Datenschutz im Gesundheitswesen Schweiz.


Programm: Was erwartet Sie am Kongress?

Das Tagesprogramm beginnt um 08:00 Uhr mit Registrierung und Begrüssungskaffee. Um 09:00 Uhr eröffnet Dr. Thomas Heiniger, Präsident Spitex Schweiz, den Kongress.

Zu den Keynotes gehören:

  • Pascal Grieder, CEO Schweizerische Post (09:25 Uhr): «Die Schweizerische Post im Wandel»
  • Dr. Gian-Luca Savino, Gottlieb Duttweiler Institut (10:00 Uhr): «Die Macht der Daten: Chancen und Risiken für das Gesundheitssystem»
  • Isabelle Lehn, Direktorin AVASAD (11:10 Uhr): «Evidence Based Nursing – für Qualität und Innovation in der Spitex»
  • Dr. Barbara Studer, Neurowissenschaftlerin und Gründerin Hirncoach (16:00 Uhr): «Daten zeigen, was ist. Mentale Stärke entscheidet, was möglich wird»

Um 11:45 Uhr findet eine Podiumsdiskussion statt: «Der richtige Kompass im Datenmeer: Versorgungsrelevanz statt Datensammlung» – mit Saskia Schenker, Vera Schädler, Gabriele Marty und Jean-Jacques Monachon.

Ab 13:50 Uhr stehen Parallel-Sessions zur Wahl, darunter: - Session B: «Daten nutzen, besser führen, erfolgreicher verhandeln» – mit Marc Kaiser (Heyde Schweiz AG), Karin Bründler und Ruth Hagen (Spitex Schweiz) - Session C: «Organisationen datenbasiert führen und weiterentwickeln» – mit Stefan von Büren, Ljiljana Vukelja (Spitex Zürich AG) und Hans-Peter Wyss (Swiss Nurse Leaders)

Das gesamte Programm wird simultan übersetzt (D/F – F/D).


Tickets und Anmeldung

Kategorie Preis
Aktiv-Mitglied (Mitglied eines Spitex-Kantonalverbands oder von Spitex Schweiz, Aussteller oder Kongress-Partner) CHF 290.– inkl. MwSt.
Nicht-Mitglied CHF 330.– inkl. MwSt.

Die Teilnahmegebühr beinhaltet den Zutritt zu den Referaten inkl. Verpflegung. Zahlung ist per Rechnung (innert 10 Tagen) oder per Kreditkarte (VISA/Mastercard) möglich.

Abmeldung: Abmeldungen sind kostenpflichtig; der volle Rechnungsbetrag wird fakturiert. Abmeldung per E-Mail an spitex26@viva-management.ch. Anmeldung und weitere Informationen: spitex-kongress.ch

Nicht zu verwechseln mit dem 2. Schweizer Spitex Symposium, das am 5. Mai 2026 in Suhr stattfand.


Checkliste: Kongress-Vorbereitung aus Datenschutzsicht

Nutzen Sie die Zeit vor dem 10. September 2026, um Ihre Datenschutz-Hausaufgaben zu erledigen:

  • [ ] Bearbeitungszwecke dokumentiert? Prüfen Sie, für welche Zwecke Sie Klientendaten erheben und ob geplante Sekundärnutzungen (z. B. für Verhandlungen) damit vereinbar sind (Art. 6 Abs. 3 DSG).
  • [ ] Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten aktuell? Jede Bearbeitungstätigkeit – auch neue Auswertungen für Versorgungsberichte – muss eingetragen sein (Art. 12 DSG).
  • [ ] Rechtsgrundlage für Sekundärnutzung geklärt? Falls Daten für Verhandlungen mit Gemeinden, Kantonen oder Versicherern genutzt werden sollen: Gibt es eine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen?
  • [ ] Anonymisierung geprüft? Aus Beratungssicht empfehlen wir zu klären, ob aggregierte oder anonymisierte Daten für den Verhandlungszweck ausreichen.
  • [ ] Informationspflichten erfüllt? Klientinnen und Klienten müssen über Bearbeitungszwecke informiert sein (Art. 19 DSG). Werden Daten von Dritten beschafft, gilt eine Frist von spätestens einem Monat nach Datenerhalt.
  • [ ] Datensicherheit gewährleistet? Technische und organisatorische Massnahmen müssen dem Risiko angemessen sein (Art. 8 DSG) – gerade bei Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert sind.
  • [ ] Datenschutz-Folgenabschätzung nötig? Wenn die geplante Datennutzung ein hohes Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte der Klientinnen und Klienten mit sich bringen kann, ist vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen (Art. 22 DSG).
  • [ ] Sessions ausgewählt? Teilnehmende wählen zwei Sessions aus dem Angebot (1. und 2. Runde). Planen Sie Ihre Auswahl im Voraus.

Wie Sie grundsätzlich mit der Veröffentlichung von Personendaten umgehen dürfen, erklärt unser Artikel Personendaten veröffentlichen – was gilt?. Wenn Sie Ihre Datenschutz-Dokumentation strukturiert aufbauen möchten, kann das Tool ISMShield Micro als Ausgangspunkt dienen.


Quellen


Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt.

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