🇩🇪 Dieser Beitrag betrifft Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Gesetze (NISG 2024 bzw. ISG/nDSG).

Von Frank Becker, Externer ISB / DSB, BPC GmbH
Aktualisiert am 02.08.2026

eÜberweisung KBV Konzept: Was Praxen wissen müssen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat im Juli 2026 ihr Konzept zur Einführung der elektronischen Überweisung (eÜberweisung) veröffentlicht. In einer Praxisnachricht mit Stand vom 30. Juli 2026 stellte Dr. Sibylle Steiner das Konzept vor. Das Konzept beschreibt, wie die eÜberweisung im Rahmen des geplanten Primärarztsystems funktionieren soll — und welche Anforderungen die KBV an den Gesetzgeber stellt.

Betrifft mich das?

Das KBV-Konzept beschreibt den Ablauf für Primärarztpraxen und Facharztpraxen. Beide Seiten — die überweisende und die überweisungsannehmende Praxis — sind im Konzept mit konkreten Schritten beschrieben.

Aus Beratungssicht ist das Konzept für alle Arztpraxen relevant, die heute bereits Überweisungen ausstellen oder annehmen. Wie weit die künftigen gesetzlichen Pflichten reichen werden, ist noch offen: Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, in dem eine Nutzungsverpflichtung für den Versorgungsfachdienst verankert werden soll, ist noch nicht beschlossen. Wann es in Kraft tritt und welche konkreten Pflichten für Leistungserbringer daraus folgen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt.

Für Praxen, die sich bereits mit der digitalen Patientenakte beschäftigen, lohnt sich ein Blick auf unseren Artikel zur ePA Datenschutz: Dürfen Krankenkassen mitlesen? — denn das KBV-Konzept regelt ausdrücklich, dass Krankenkassen über den Terminvermittlungscode keinen Zugriff auf Diagnosen oder Befunde erhalten.

Was ist zu tun?

Das Konzept im Überblick

Die KBV begründet die eÜberweisung mit dem geplanten Primärarztsystem: Nach Berechnungen der KBV könnte die Zahl der Überweisungen mit Arzt-Patienten-Kontakt von rund 70 Millionen auf circa 170 Millionen pro Jahr steigen. Das stellt hohe Anforderungen an einen effizienten Informationsaustausch zwischen Praxen.

Kernelement des Konzepts ist ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI). Auf diesem Server legen überweisende Praxen alle relevanten Unterlagen ab — die eÜberweisung selbst, Vorbefunde, Medikationspläne und weitere Dokumente. Die überweisungsannehmende Praxis kann diese Unterlagen bereits vor der Behandlung einsehen.

Das KBV-Konzept benennt drei Leitsätze:

  • Schnelle Information: Ärztinnen und Ärzte erhalten schnell und einfach Patientendaten und medizinische Dokumente, die sie zur Mit- und Weiterbehandlung benötigen.
  • Transparenz: Praxen können Informationen zur Mit- und Weiterbehandlung für alle Patientinnen und Patienten bereitstellen und einsehen.
  • Verbindlichkeit: Die eÜberweisung und die damit verbundene Patientensteuerung erfordern verbindliche Regeln für alle Beteiligten — für die Praxen und für die Patienten.

Ablauf in der Primärarztpraxis

Die Primärarztpraxis stellt im Rahmen ihrer steuernden Funktion eine eÜberweisung aus, sofern eine fachärztliche Mit- oder Weiterbehandlung medizinisch angezeigt ist. Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen, formuliert eine medizinische Fragestellung, legt die Dringlichkeit und die Fachrichtung fest und kann zusätzlich Vorbefunde und weitere relevante Dokumente beifügen. Welche Dokumente beigefügt werden, entscheidet die überweisende Ärztin oder der überweisende Arzt. Alle Unterlagen werden im Versorgungsfachdienst abgelegt.

Im Vergleich zur Papierüberweisung enthält die eÜberweisung zusätzlich: Dringlichkeit, Fachrichtung und einen Terminvermittlungscode (TVC).

Ablauf in der Facharztpraxis

Die Facharztpraxis kann die eÜberweisung einschliesslich der Begleitdokumente schon vor der Behandlung einsehen. Jede eÜberweisung hat einen Terminvermittlungscode (TVC), den Patientinnen und Patienten bei der Terminvereinbarung angeben. Mit diesem TVC können Arzt oder Medizinische Fachangestellte die im Versorgungsfachdienst abgelegten Informationen einsehen und herunterladen. Nach Abschluss der Behandlung übermittelt die Facharztpraxis die Ergebnisse wie bisher per KIM an die überweisende Praxis, lädt sie in der ePA des Patienten hoch und setzt ein Häkchen im Versorgungsfachdienst, dass die Behandlung abgeschlossen ist.

Ablauf für Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten können die eÜberweisung mit dem TVC einschliesslich der Begleitdokumente über ihre ePA-App einsehen. Wer keine ePA-App nutzt, erhält von der Primärarztpraxis einen Ausdruck der Überweisung mit dem TVC. Mit dem TVC vereinbaren sie in der Praxis ihrer Wahl digital, telefonisch oder persönlich einen Termin.

Terminbuchung über die 116117

Für dringende und akute Fälle kann die Terminbuchung über die Angebote der 116117 erfolgen — direkt über die 116117-App, das Webangebot oder telefonisch. Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten über den TVC Zugriff auf die Daten, die sie für die Terminvermittlung benötigen: Fachrichtung, Auftrag und Dringlichkeit. Laut einer Civey-Befragung kannten im Juni 2025 rund 60 % der Versicherten das 116117-Angebot; im Juni 2026 waren es bereits rund 80 %.

Zugriffsrechte auf den Versorgungsfachdienst

Das KBV-Konzept regelt den Zugriff klar:

  • Voller Zugriff: Ärztinnen und Ärzte sowie deren Praxismitarbeitende, die an der Behandlung beteiligt sind — ebenso die Patientinnen und Patienten, zum Beispiel über eine App.
  • Eingeschränkter Zugriff: Terminvermittlungsdienste wie die 116117 dürfen nur die Daten sehen, die sie zur Terminvergabe benötigen (Dringlichkeit, Fachgebiet).
  • Kein Zugriff: Krankenkassen erhalten über den TVC keinen Zugriff auf Daten — insbesondere nicht auf Diagnosen, Fragestellungen oder beigefügte Befunde.

Was die KBV vom Gesetzgeber fordert

Die KBV formuliert konkrete Erfolgsfaktoren: Der Versorgungsfachdienst soll verpflichtend in der Telematikinfrastruktur eingerichtet werden. Eine Nutzungsverpflichtung soll sowohl im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen als auch im SGB V verankert werden. Ausserdem soll rechtlich klargestellt werden, dass die Terminvermittlung allein bei der 116117 liegt und die Frontends der Krankenkassen nur als Einstiegs- und Anzeigekanal fungieren.

Was gilt heute noch — Überweisungsregeln nach § 24 BMV-Ä

Bis die eÜberweisung eingeführt ist, gelten die bestehenden Regeln. Nach § 24 Bundesmantelvertrag – Ärzte sind Überweisungen quartalsübergreifend gültig: Beginnt die Behandlung im Quartal nach Ausstellung des Überweisungsscheins, ist keine neue Überweisung erforderlich. Beginnt die Behandlung im Ausstellungsquartal und wird erst im Folgequartal abgeschlossen, gilt der Schein weiterhin — für die gesamte Behandlungsdauer, soweit vom Behandlungsauftrag gedeckt.

§ 24 Bundesmantelvertrag – Ärzte verpflichtet den ausführenden Arzt, in der Abrechnung zu kennzeichnen, dass die Behandlung auf Grundlage einer Überweisung erfolgte. Der Überweisungsschein ist für vier Quartale aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen — soweit auf Landesebene keine andere Regelung gilt; in diesem Fall tritt die landesrechtliche Regelung an die Stelle der Vier-Quartale-Frist.

Überweisungen können zur Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung, Mitbehandlung oder Weiterbehandlung erfolgen; eingeschlossen sind ambulante Behandlungen und Operationen im Krankenhaus.

Einen breiteren Überblick über den Datenschutz im Praxisalltag bietet unser Artikel Datenschutz im Gesundheitswesen Schweiz: Was gilt heute? — viele der dort beschriebenen Grundsätze zum Umgang mit Patientendaten sind auf den deutschen Kontext übertragbar. Wer sich zudem fragt, wie die eÜberweisung in das grössere Bild der Praxis-Digitalisierung passt, findet Orientierung im Artikel Digitalisierung Arztpraxis 2026: Was bringt die KBV-Befragung?.

Checkliste

  • [ ] KBV-Konzept lesen: Das Positionspapier zur eÜberweisung ist öffentlich verfügbar (Link im Quellenabschnitt).
  • [ ] Aktuelle Überweisungsregeln prüfen: Gilt in Ihrem Bundesland eine abweichende Aufbewahrungsfrist für Überweisungsscheine?
  • [ ] Praxisteam informieren: MFAs sollten wissen, dass der TVC künftig das zentrale Zugangselement für Facharztpraxen und Terminservicestellen ist.
  • [ ] ePA-Anbindung im Blick behalten: Die Facharztpraxis lädt Behandlungsergebnisse in die ePA des Patienten hoch — prüfen Sie, ob Ihre Praxissoftware das heute schon unterstützt.
  • [ ] Gesetzgebungsverfahren verfolgen: Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen ist noch nicht beschlossen. Verfolgen Sie den Fortgang, um rechtzeitig auf neue Pflichten reagieren zu können.
  • [ ] 116117-Terminservice kennen: Machen Sie sich und Ihr Team mit dem Angebot vertraut — Patientinnen und Patienten werden künftig häufiger darüber Termine buchen.

Quellen


Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt.

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