🇩🇪 Dieser Beitrag betrifft Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Gesetze (NISG bzw. ISG/DSG).
Ab dem 1. Januar 2027 fallen mehrere EBM-Vergütungen weg, die viele Arztpraxen heute noch abrechnen — darunter die Vergütung für die ePA-Befüllung, TSVG-Zuschläge und Hygienezuschläge. Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die konkreten EBM-Anpassungen hat der Bewertungsausschuss in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 beschlossen.
Betrifft mich das?
Die Streichungen betreffen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die betroffenen Gebührenordnungspositionen (GOP) aktuell abrechnen. Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Fachärzte sind in unterschiedlichem Ausmaß betroffen — je nachdem, welche der gestrichenen Positionen sie bislang nutzen.
Nicht betroffen vom Wegfall der extrabudgetären Vergütung zum 1. Januar 2027 sind laut KBV-Sparliste ausdrücklich: nichtärztliche Dialyseleistungen, kinder- und jugendpsychiatrische Leistungen, Substitutionsbehandlung sowie neue Leistungen, die für zwei Jahre von der Budgetierung ausgenommen bleiben.
Krankenhäuser sind von den hier beschriebenen EBM-Anpassungen nicht betroffen; für sie gelten eigene Regelungen im stationären Bereich.
Was fällt konkret weg?
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 848. Sitzung am 25. August 2026 folgende Streichungen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 beschlossen:
ePA-Vergütung Die Vergütung für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie die Aktualisierung der ePA (GOP 01647 und 01431) entfällt. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 25. August 2026 entschieden, dass diese Positionen nicht bereits ab dem 1. Oktober 2026, sondern erst zum 1. Januar 2027 wegfallen. Laut KBV-Sparliste erfolgt die Befüllung ab 2027 nur noch nach § 346 Abs. 1 SGB V. Der erwartete Honorarverlust je Arzt und Psychotherapeut beträgt im Durchschnitt 7.465 Euro pro Jahr; insgesamt entfallen 279 Millionen Euro jährlich.
TSVG-Zuschläge - Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten — ebenfalls durch Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 25. August 2026 mit Wirkung zum 1. Januar 2027. - Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010 / 04010). - Streichung der Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt (GOP 03008 / 04008).
Der Honorarverlust durch den Wegfall der TSVG-Vergütung beläuft sich insgesamt auf 1,64 Milliarden Euro pro Jahr. Im hausärztlichen Versorgungsbereich sind das 117 Millionen Euro jährlich (durchschnittlich 2.403 Euro je Haus- und Kinderarzt), im fachärztlichen Versorgungsbereich 1,523 Milliarden Euro jährlich (durchschnittlich 29.937 Euro je Facharzt).
Hygienezuschläge Die Hygienezuschläge werden gestrichen. Der erwartete Honorarverlust beträgt im Durchschnitt 716 Euro je Arzt pro Jahr; insgesamt 103 Millionen Euro jährlich.
Organ- und Gewebespende-Beratung Die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480) entfällt. Laut Beschluss des Bewertungsausschusses bleibt die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen unberührt. Der erwartete Honorarverlust beträgt durchschnittlich 1.949 Euro je Arzt pro Jahr; insgesamt 52 Millionen Euro jährlich.
Kurzzeittherapie-Zuschläge Die Zuschläge für Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM, GOP 35591 und 35593 bis 35599) werden gestrichen. Rechtsgrundlage ist Artikel 1 Nr. 31 lit. d GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, der bereits mit Wirkung zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist; der EBM-Beschluss setzt die Streichung zum 1. Januar 2027 um. Der erwartete Honorarverlust beträgt durchschnittlich 3.656 Euro je Arzt und Psychotherapeut pro Jahr; insgesamt 91 Millionen Euro jährlich.
Wegfall extrabudgetärer Vergütung Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie verlieren ab 1. Januar 2027 unter anderem die extrabudgetäre Vergütung. Laut KBV sollen rund drei Milliarden Euro eingespart werden — ab 2030 rund fünf Milliarden Euro jährlich. Die KBV berechnet, dass dadurch über 46 Millionen Behandlungsfälle künftig zusätzlich nicht finanziert werden.
Wie weitreichend die Digitalisierungsfolgen für Praxen insgesamt sind, zeigt auch die KBV-Befragung zur Digitalisierung 2026.
Was ist jetzt zu tun?
Bis 31. Dezember 2026: Prüfen Sie, welche der betroffenen GOP Sie aktuell abrechnen. Die Streichungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft — Abrechnungen für Leistungen bis zum 31. Dezember 2026 sind nach bisherigem Recht möglich.
Honorarplanung anpassen: Aus Beratungssicht empfehlen wir, die erwarteten Honorarverluste bereits jetzt in die Budgetplanung für 2027 einzubeziehen. Die KBV-Sparliste nennt konkrete Durchschnittswerte je Fachgruppe, die als Orientierung dienen können.
Dokumentation der ePA-Befüllung: Da die ePA-Befüllung ab 2027 nur noch nach § 346 Abs. 1 SGB V erfolgt, sollten Praxen ihre internen Abläufe zur ePA-Dokumentation rechtzeitig anpassen. Wir empfehlen, dies mit dem Praxisverwaltungssystem-Anbieter abzustimmen.
Beratungsleistungen ohne Vergütung: Die Pflicht zur Beratung über Organ- und Gewebespende bleibt in den rechtlich vorgegebenen Fällen bestehen, auch wenn die GOP 01480 gestrichen wird. Aus Beratungssicht sollten Praxen prüfen, wie sie diese Leistung organisatorisch einbetten.
Checkliste
- [ ] Betroffene GOP identifizieren: 01648, 01647, 01431 (ePA), 03008, 03010, 04008, 04010 (TSVG), 01480 (Organspende), 35591, 35593–35599 (Kurzzeittherapie)
- [ ] Honorarplanung 2027 auf Basis der KBV-Sparliste anpassen
- [ ] Praxisverwaltungssystem rechtzeitig auf die neuen EBM-Strukturen ab 1. Januar 2027 umstellen lassen
- [ ] Interne Abläufe zur ePA-Befüllung überprüfen und an § 346 Abs. 1 SGB V ausrichten
- [ ] Sicherstellen, dass die Beratungspflicht zur Organ- und Gewebespende organisatorisch weiter erfüllt wird — auch ohne Vergütung
- [ ] KBV-Praxisnachricht und Sparliste im Team kommunizieren
Quellen
- KBV-Praxisnachricht: ePA-Vergütung noch bis Jahresende – Erste EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen
- KBV-Praxisinfo: Auswirkungen des Spargesetzes
- KBV-Infoblatt: Die Sparliste
- Beschluss BA 848 – EBM-Änderungen zum 1. Januar 2027
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt.