🇨🇭 Dieser Beitrag betrifft die Schweiz. In Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze (BSIG/DSGVO bzw. NISG 2024).
Selbstdeklaration Primärsysteme eHealth: Was müssen Praxen wissen?
Einleitung
Wenn Ihre Praxis-Software das elektronische Patientendossier (EPD) unterstützen soll, müssen Softwareanbieter nachweisen, dass ihre Lösung die Anforderungen von eHealth Suisse erfüllt — über eine sogenannte Selbstdeklaration. Als Praxisinhaber oder MPA sind Sie zwar nicht direkt für diese Deklaration zuständig, aber Sie müssen verstehen, was die verschiedenen Integrationsstufen für Ihren Alltag bedeuten. Denn die Stufe, auf der Ihr Primärsystem zertifiziert ist, bestimmt, wie viel Aufwand das EPD in Ihrer Praxis verursacht.
Betrifft mich das?
Kurze Antwort: Ja — wenn Sie in der Schweiz tätig sind und Patientinnen oder Patienten behandeln, die ein EPD haben oder künftig haben werden.
Das EPDG (Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier) gilt seit 2020 und wird schrittweise ausgebaut. Die Anbindungspflicht betrifft heute bereits stationäre Einrichtungen (Spitäler, Pflegeheime, Geburtshäuser). Ambulante Praxen sind aktuell noch nicht gesetzlich zur EPD-Anbindung verpflichtet — aber die politische Richtung ist klar: Eine Ausweitung auf den ambulanten Bereich wird diskutiert.
Relevant ist das Thema Selbstdeklaration Primärsysteme eHealth für Sie konkret, wenn:
- Sie eine neue Praxis-Software evaluieren oder wechseln möchten
- Ihr heutiges System eine EPD-Anbindung bewirbt und Sie prüfen wollen, wie weit diese wirklich reicht
- Sie in einem Pflegeheim, einer Spitex-Organisation oder einem Spital tätig sind und gesetzlich zur EPD-Anbindung verpflichtet sind
- Sie als Apotheke, Physiotherapiepraxis oder Ergotherapiepraxis vorausschauend planen wollen
Ausnahmen: Einzelpraxen ohne stationäre Leistungen und ohne EPD-pflichtige Patienten haben aktuell keinen unmittelbaren Handlungsdruck. Trotzdem lohnt sich der Überblick.
Für rechtliche Beratung zu Ihrer individuellen Anbindungspflicht wenden Sie sich an einen Anwalt oder die zuständige Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt.
Was ist zu tun?
Schritt 1: Prüfen Sie, welche Integrationsstufe Ihr System hat
eHealth Suisse führt eine öffentliche Liste aller Primärsysteme mit EPD-Anbindung. Dort sehen Sie, auf welcher Stufe Ihr Anbieter zertifiziert ist:
- Stufe 0: Der Anbieter ist noch in der Entwicklung — keine echte EPD-Funktion vorhanden.
- Stufe 1: Ihr System öffnet das EPD-Portal per Knopfdruck, aber Dokumente laden Sie manuell hoch. Zeitaufwand: spürbar.
- Stufe 2.1: Das System erkennt automatisch, ob ein Patient ein EPD hat. Dokumente übermitteln Sie aber immer noch manuell über das Portal.
- Stufe 2.2: Dokumente werden direkt aus Ihrer Software ins EPD übertragen, Metadaten werden automatisch befüllt. eHealth Suisse empfiehlt diese Stufe ausdrücklich. Das ist die Variante, die Ihren Arbeitsaufwand wirklich gering hält.
Warum ist das wichtig? Ein Anbieter, der lediglich «EPD-kompatibel» wirbt, kann auf Stufe 0 oder 1 stehen — das bedeutet für Ihre MPA erheblichen Mehraufwand bei jedem EPD-relevanten Patientenkontakt.
Schritt 2: Selbstdeklarationsformular des Anbieters prüfen
Softwareanbieter müssen bei eHealth Suisse ein Selbstdeklarationsformular einreichen, in dem sie die erreichte Integrationsstufe bestätigen. Als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber haben Sie das Recht, dieses Dokument von Ihrem Softwareanbieter einzufordern. Fragen Sie gezielt: «Auf welcher Integrationsstufe gemäss eHealth Suisse sind Sie zertifiziert? Kann ich das Selbstdeklarationsformular einsehen?»
Schritt 3: Beim Systemwechsel nur Stufe 2.2 in Betracht ziehen
Wenn Sie ohnehin eine neue Praxissoftware evaluieren, setzen Sie Stufe 2.2 als Mindestanforderung. Alles darunter bedeutet manuelle Schritte, die langfristig Zeit und Fehlerquellen produzieren.
Schritt 4: Datenschutz mitdenken
Das EPD enthält besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des nDSG (neues Datenschutzgesetz, gilt seit September 2023). Das bedeutet: Ihre Praxis trägt Mitverantwortung dafür, dass der Datenaustausch über das EPD sicher und rechtskonform erfolgt. Klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter, wie die Datenübertragung verschlüsselt ist und wer im Fehlerfall haftet.
Checkliste: EPD-Anbindung Ihres Primärsystems prüfen
- [ ] Integrationsstufe ermitteln: Aktuelles System auf der eHealth Suisse Liste nachschlagen (Quelle: e-health-suisse.ch)
- [ ] Stufe beim Anbieter erfragen: Schriftlich bestätigen lassen, auf welcher Stufe das System zertifiziert ist
- [ ] Selbstdeklarationsformular anfordern: Anbieter muss dieses Dokument vorlegen können
- [ ] Anbindungspflicht klären: Gilt für Ihre Einrichtungsart heute schon eine gesetzliche Pflicht? (Spitäler, Pflegeheime: ja — ambulante Praxen: aktuell noch nein, aber beobachten)
- [ ] Stufe 2.2 als Ziel definieren: Nur diese Stufe reduziert den manuellen Aufwand Ihrer MPA oder Pflegenden spürbar
- [ ] Datenschutz prüfen: Softwarevertrag auf Regelungen zur Datenverarbeitung nach nDSG/DSV prüfen
- [ ] Kantonale Vorgaben beachten: Einzelne Kantone können weitergehende Anforderungen haben — kantonale Gesundheitsgesetzgebung konsultieren
- [ ] Dokumentation anlegen: Festhalten, wann Sie welche Stufe geprüft haben — relevant bei Audits oder Inspektionen
Weitere Orientierung bietet der ISMShield Ratgeber für Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen.
Tool-Tipp: ISMShield Micro
Die technische Anbindung ans EPD ist nur ein Teil des Bildes. Parallel dazu stellt das nDSG klare Anforderungen an die Informationssicherheit in Ihrer Praxis — unabhängig davon, ob Sie heute schon EPD-pflichtig sind oder nicht.
ISMShield Micro ist speziell für kleine und mittlere Gesundheitseinrichtungen entwickelt worden: Arztpraxen, Apotheken, Spitex-Organisationen und Pflegeheime ohne eigene IT-Abteilung. Die Lösung hilft Ihnen dabei:
- Sicherheitslücken in Ihrer IT-Infrastruktur sichtbar zu machen
- Datenschutzpflichten nach nDSG strukturiert abzuarbeiten
- Nachweise zu erstellen, die Sie bei Anfragen des EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) oder bei kantonalen Inspektionen vorlegen können
- Die Meldepflicht bei Cyberangriffen (gilt seit April 2025 für kritische Infrastrukturen gemäss ISG) korrekt umzusetzen
Kein IT-Vorwissen nötig — die Schritte sind in verständlicher Sprache erklärt und auf den Schweizer Rechtsrahmen zugeschnitten.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen zu Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich an einen Anwalt oder die zuständige Behörde.
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