🇨🇭 Dieser Beitrag betrifft die Schweiz. In Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze (BSIG/DSGVO bzw. NISG 2024).

EPD Anschlusspflicht Schweiz: Wen betrifft sie?

Das elektronische Patientendossier (EPD) ist seit April 2020 in der Schweiz Realität — doch wer ist tatsächlich verpflichtet, sich anzuschliessen? Und was bedeutet der Rückzug einzelner Anbieter für Einrichtungen, die bereits angeschlossen sind? Dieser Artikel erklärt die EPD Anschlusspflicht Schweiz, nennt die konkreten Schritte und zeigt, was organisatorisch und technisch auf Sie zukommt.


Betrifft mich das?

Wer ist heute anschlusspflichtig?

Die Anschlusspflicht ans EPD gilt heute für stationäre Einrichtungen, die nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) zugelassen sind. Dazu gehören:

  • Spitäler (auf kantonalen Spitallisten geführt)
  • Geburtshäuser
  • Pflegeheime, die nach KVG zugelassen sind

Für diese Einrichtungen gilt: Sie müssen einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angeschlossen sein, um das EPD anbieten zu können.

Was gilt für Arztpraxen und ambulante Einrichtungen?

Hier ist Klarheit wichtig: Arztpraxen, Spitex-Organisationen und ambulante Einzelpraxen sind heute gesetzlich nicht zur EPD-Teilnahme verpflichtet. Die Ausweitung der Anschlusspflicht auf den ambulanten Bereich wird im Rahmen einer laufenden Gesetzesrevision diskutiert. Ob, wann und in welcher Form diese Pflicht kommt, ist zum heutigen Datum (Juli 2026) noch offen.

Für rechtliche Beratung zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin.

Wenn Sie als Arztpraxis oder Spitex-Organisation das EPD dennoch freiwillig anbieten möchten: Das ist möglich — und sinnvoll, wenn Ihre Patientinnen und Patienten es nutzen wollen. Der Weg dahin führt ebenfalls über eine zertifizierte Gemeinschaft.


Was ist zu tun?

Schritt 1: Prüfen, ob Ihre Einrichtung anschlusspflichtig ist

Stellen Sie zunächst fest, ob Ihre Einrichtung auf einer kantonalen Spitalliste geführt wird oder unter die KVG-Zulassung für Pflegeheime fällt. Im Zweifel gibt Ihre kantonale Gesundheitsdirektion Auskunft.

Schritt 2: Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft wählen

Um das EPD anbieten zu können, muss Ihre Einrichtung einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angehören. Diese Gemeinschaften sind von der Zertifizierungsstelle zugelassen und betreiben die technische Infrastruktur für das EPD.

Eine aktuelle Liste der zertifizierten Gemeinschaften finden Sie auf der Website von eHealth Suisse: https://www.e-health-suisse.ch.

Wichtig: In den letzten Jahren haben sich einzelne Anbieter aus dem Markt zurückgezogen. Wenn Ihre Einrichtung bisher einer solchen Gemeinschaft angehörte, müssen Sie zu einer aktiven Gemeinschaft wechseln. Kontaktieren Sie Ihre bisherige Gemeinschaft und klären Sie den Zeitplan für den Wechsel — warten Sie nicht bis zum letzten Moment.

Schritt 3: Technische und organisatorische Anforderungen erfüllen

Die Elektronische Patientendossier-Verordnung (EPDV) und die dazugehörige EPDV-EDI stellen konkrete Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit:

  • Datenschutz: Zugriffe auf das EPD müssen protokolliert werden. Patientinnen und Patienten müssen informiert werden und steuern selbst, wer ihre Daten einsehen darf.
  • Informationssicherheit: Systeme, die mit dem EPD verbunden sind, müssen definierte Sicherheitsstandards erfüllen. Dazu gehören Authentifizierungsverfahren (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung).
  • Mitarbeitende: Ihr Personal, das mit dem EPD arbeitet, benötigt eine geeignete elektronische Identität (HIN-Karte oder gleichwertiges Mittel).

Schritt 4: Prozesse und Verantwortlichkeiten intern klären

Legen Sie fest, wer in Ihrer Einrichtung für das EPD zuständig ist. Das ist keine reine IT-Aufgabe — es braucht jemanden, der Patientenfragen beantwortet, Zugriffsrechte überwacht und bei Problemen als Ansprechperson fungiert.


Checkliste: EPD-Anschluss vorbereiten

  • [ ] Anschlusspflicht prüfen: Stehe ich auf einer kantonalen Spitalliste oder bin ich als Pflegeheim nach KVG zugelassen?
  • [ ] Gemeinschaft wählen: Welche zertifizierten Gemeinschaften sind in meinem Kanton aktiv? (Liste auf e-health-suisse.ch)
  • [ ] Anbieterstatus prüfen: Ist meine bisherige Gemeinschaft noch aktiv? Falls nicht: Wechsel einleiten.
  • [ ] Vertrag abschliessen: Anschlussvertrag mit der gewählten Gemeinschaft unterzeichnen.
  • [ ] Technische Anbindung: IT-System (KIS, Praxissoftware) auf EPD-Kompatibilität prüfen — ggf. mit Ihrem Software-Anbieter klären.
  • [ ] Identifikationsmittel: HIN-Karten oder gleichwertige Mittel für alle EPD-nutzenden Mitarbeitenden beschaffen.
  • [ ] Datenschutz-Dokumentation: Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach nDSG aktualisieren (EPD-Bearbeitungen eintragen).
  • [ ] Schulung: Mitarbeitende über EPD-Handhabung und Patientenrechte informieren.
  • [ ] Interne Zuständigkeit: Verantwortliche Person für EPD benennen.
  • [ ] Notfallplan: Was tun, wenn die Gemeinschaft ausfällt oder ihren Betrieb einstellt?

Tool-Tipp: ISMShield Micro hilft beim Einstieg

Die EPD-Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit überschneiden sich stark mit dem, was das nDSG ohnehin von Ihnen verlangt: Dokumentation, Zugriffsschutz, Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Beides auf einmal anzugehen spart Zeit.

ISMShield Micro führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen — ohne IT-Vorkenntnisse, speziell für kleine Gesundheitseinrichtungen im Schweizer Kontext. Das Tool unterstützt Sie dabei, Ihre Dokumentation aufzubauen, Lücken zu erkennen und prüfungsrelevante Nachweise bereitzuhalten.

Mehr erfahren: ISMShield Micro starten oder direkt in den Praxis-Ratgeber schauen.


Diesen Schritt in 10 Minuten erledigen

Jetzt kostenlos starten →