🇩🇪 Dieser Beitrag betrifft Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Gesetze (NISG 2024 bzw. ISG/nDSG).
ePA Erstbefüllung Pauschale: Noch bis Ende 2026?
Die Vergütung für die ePA-Erstbefüllung läuft aus – aber nicht sofort. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Pauschale letztmalig bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Für Arztpraxen und Psychotherapeuten bedeutet das: Jetzt noch abrechnen, solange es geht.
Betrifft mich das?
Diese Regelung gilt für alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Deutschland, die an der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilnehmen. Die Praxisgröße spielt keine Rolle – ob Einzelpraxis oder MVZ, wer die elektronische Patientenakte befüllt, kann die Pauschale noch bis Jahresende abrechnen.
Ausnahmen: Zahnärzte und Krankenhäuser rechnen die ePA-Erstbefüllung über eigene Regelungen ab. Reine Privatpraxen ohne GKV-Zulassung sind von dieser Vergütungsregelung nicht betroffen.
Wichtig: Die Verlängerung steht unter Vorbehalt. Der Beschluss enthält ausdrücklich den Zusatz, dass die Pauschale auch vor dem 31. Dezember 2026 entfällt, sobald die gesetzliche Grundlage wegfällt. Die Bundesregierung plant mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die Vergütungspflicht für die ePA-Befüllung aufzuheben. Aktuell wird damit zum 1. Januar 2027 gerechnet – aber die Situation kann sich verschieben.
Was ist zu tun?
Jetzt noch korrekt abrechnen
Die ePA Erstbefüllung Pauschale ist über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abrechenbar. Diese bringt 89 Punkte, also rund 11,34 Euro pro Fall. Das klingt wenig, summiert sich aber über viele Patienten.
So rechnen Sie korrekt ab:
GOP 01648 (89 Punkte / 11,34 Euro) Abrechenbar, wenn noch kein anderes Dokument von einem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Krankenhaus in die ePA des Patienten eingestellt wurde. Sie sind also der Erste, der die Akte befüllt.
GOP 01647 (15 Punkte) Wenn bereits ein Dokument in der ePA vorhanden ist, rechnen Sie stattdessen die GOP 01647 ab – einmal pro Behandlungsfall, aber nur bei persönlichem Patientenkontakt.
GOP 01431 (3 Punkte) Gilt für die Befüllung ohne direkten Patientenkontakt – zum Beispiel wenn eine MPA nachträglich Dokumente hochlädt.
Was zählt als „Erstbefüllung"?
Zur Erstbefüllung zählen Dokumente, die aktiv hochgeladen werden: ein Befundbericht, ein elektronischer Arztbrief oder ähnliche medizinische Unterlagen. Nicht dazu zählen Arzneimittel, die über ein eRezept verordnet wurden und automatisch in die Medikationsliste der ePA wandern. Diese automatischen Übertragungen lösen die GOP 01648 nicht aus.
Prozess in der Praxis einrichten
Damit Ihre Praxis die Pauschale zuverlässig erfasst, lohnt es sich, den Ablauf klar zu regeln:
- Prüfen Sie bei jedem Patienten mit ePA, ob bereits ein Dokument vorhanden ist.
- Legen Sie fest, wer in Ihrer Praxis das Hochladen übernimmt – Arzt oder MPA.
- Dokumentieren Sie, welche GOP im jeweiligen Fall abgerechnet wurde.
- Behalten Sie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Blick – bei einer frühzeitigen Gesetzesänderung entfällt die Pauschale sofort.
Checkliste: ePA Erstbefüllung Pauschale richtig nutzen
- [ ] GOP 01648 kennen: 89 Punkte / 11,34 Euro – nur wenn kein anderes Dokument bereits in der ePA liegt
- [ ] GOP 01647 abrechnen, wenn die ePA bereits befüllt ist (persönlicher Patientenkontakt)
- [ ] GOP 01431 nutzen, wenn die Befüllung ohne Patientenkontakt erfolgt
- [ ] Nicht vergessen: eRezepte und automatische Medikationslisten-Einträge zählen nicht als Erstbefüllung
- [ ] Befristung im Kalender markieren: Pauschale gilt (voraussichtlich) bis 31. Dezember 2026
- [ ] Gesetzesänderung beobachten: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kann die Pauschale früher beenden
- [ ] Praxisprozess anpassen: Wer prüft, wer lädt hoch, wer rechnet ab?
- [ ] Mitarbeitende informieren: MPA und Praxisteam über aktuelle Abrechnungsregeln briefen
Tool-Tipp: ISMShield Micro für Ihre Praxis
Die ePA bringt nicht nur neue Abrechnungsfragen – sie bedeutet auch, dass sensible Patientendaten digital fließen. Damit steigen die Anforderungen an die IT-Sicherheit in Ihrer Praxis. Die KBV-Richtlinie nach § 75b SGB V und die Vorgaben des BSI-Grundschutzes gelten für alle Praxen, die an der Telematikinfrastruktur (TI) teilnehmen.
ISMShield Micro hilft Ihnen, den Überblick zu behalten: Das Tool zeigt Ihnen in verständlicher Sprache, welche IT-Sicherheitsmaßnahmen für Ihre Praxis verpflichtend sind – ohne IT-Studium, ohne Fachjargon. Sie sehen auf einen Blick, wo Sie stehen und was noch fehlt.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Fragen zur korrekten Abrechnung wenden Sie sich an Ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV). Für rechtliche Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt.
Quellen: KBV Praxisnachrichten vom 02.07.2026; BA-Beschluss zur Änderung des EBM, Sitzung 844, Inkrafttreten 01.07.2026
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